Brauchen wir einen AV-Vertrag für ein KI-Werkzeug — und was muss darin stehen?
Stand 11. August 2026 · 10 Minuten Lesezeit
Biwak-Produktstand: 6. September 2026. Die Fundstellen behalten ihren jeweils angegebenen Stand.
Wann überhaupt — und wer hier was ist
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag wird fällig, wenn jemand personenbezogene Daten für Sie und nach Ihren Weisungen verarbeitet. Die Rollen sind funktional zu bestimmen: Wer über Zwecke und wesentliche Mittel entscheidet, ist Verantwortlicher — unabhängig davon, was im Vertrag als Überschrift steht.
Die Rollen ergeben sich aus den tatsächlichen Verhältnissen; vertragliche Bezeichnungen können sie nicht überschreiben.
Für KI-Werkzeuge folgt daraus eine Kette, nicht ein Vertrag: Sie sind Verantwortlicher, der Werkzeuganbieter ist Auftragsverarbeiter, der Modellanbieter ist Unterauftragsverarbeiter. Und Achtung bei der Rückrichtung: Ein Auftragsverarbeiter, der eigene Zwecke hinzufügt — Produktverbesserung, Modellbewertung, Missbrauchserkennung über Kunden hinweg —, wird für diese Verarbeitung selbst Verantwortlicher. Genau dort sitzt der Streitpunkt in fast jedem KI-Vertrag.
Die Pflichtinhalte
Art. 28 DSGVO verlangt einen Vertrag oder ein anderes bindendes Rechtsinstrument, das folgende Punkte regelt:
- Gegenstand und Dauer der Verarbeitung;
- Art und Zweck;
- Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen;
- dokumentierte Weisungen, einschließlich solcher zu Übermittlungen in Drittländer;
- Vertraulichkeit und Sicherheit nach Art. 32;
- vorherige — besondere oder allgemeine — schriftliche Genehmigung von Unterauftragsverarbeitern und gleichwertige Weitergabe der Pflichten;
- Unterstützung bei Betroffenenrechten, Sicherheitsvorfällen, Folgenabschätzungen und vorheriger Konsultation;
- Rückgabe oder Löschung nach Ende der Leistung;
- Nachweise und Prüfungen;
- unverzügliche Mitteilung, wenn eine Weisung rechtswidrig erscheint.
Die Anlage, die fast immer fehlt
„Nutzungsdaten und Inhalte“ ist keine Aufzählung. Bei einem Agentenwerkzeug fließt deutlich mehr, als ein Standardformular vorsieht — und was nicht in der Anlage steht, ist auch nicht durch eine Weisung gedeckt:
- Eingaben, Anweisungen und Gesprächsverlauf;
- Ausschnitte aus Dokumenten, Dateinamen, Ordnerstrukturen, Projektzusammenhang;
- Ausgaben von Werkzeugen: Terminalausgaben, Suchergebnisse, abgerufene Seiten, Bau- und Testprotokolle;
- Identität, Anmeldung, Rolle, Gerät und Zugriffsdaten;
- Zugangsdaten und Geheimnisse, die unterwegs auftauchen können, samt Sicherheitsbefunden;
- Support-Pakete und Anhänge;
- Betriebstelemetrie, Prüf- und Sicherheitsmetadaten sowie daraus abgeleitete Bewertungen;
- besondere Kategorien nach Art. 9 und Daten nach Art. 10, die beiläufig vorkommen können — in Personalakten, Gutachten oder Schriftsätzen praktisch unvermeidlich.
Dazu die Klauseln, um die es sich beim Verhandeln lohnt zu streiten: kein Training und keine Produktverbesserung auf Ihren Inhalten ohne gesonderte, technisch durchgesetzte Freigabe; Aufbewahrung und menschliche Durchsicht je Anbieter, Modell und Version offengelegt; Löschung auch in Warteschlangen, Zwischenspeichern und Sicherungen, mit Nachweis; Vorabinformation und echtes Widerspruchsrecht bei neuen Unterauftragsverarbeitern.
Unterauftragsverarbeiter: die Liste, die jederzeit vorliegen muss
Verantwortliche sollen Name, Anschrift und Kontaktdaten jedes Auftrags- und Unterauftragsverarbeiters jederzeit verfügbar haben; die Pflicht, hinreichende Garantien zu prüfen, gilt unabhängig vom Risiko — nur die Prüftiefe darf risikoangemessen sein.
„Cloud- und KI-Partner“ genügt damit nicht. Was Sie brauchen, ist ein Verzeichnis, in dem je Eintrag steht: Rechtsträger, Anschrift, Leistung, Modell (soweit einschlägig), Verarbeitungsland, Land des Supportzugriffs, Übermittlungsmechanismus und das Datum der letzten Prüfung. Diese Liste ist die eigentliche Arbeit; der Vertrag ist der leichte Teil.
Der Fehler mit den Standardklauseln
Es gibt zwei verschiedene Klauselwerke der Kommission, und sie werden regelmäßig verwechselt. Die Standardklauseln für die Auftragsverarbeitung (Beschluss 2021/915) erfüllen Art. 28 — sie erfüllen nicht die Pflichten aus Kapitel V für Übermittlungen in Drittländer. Dafür braucht es die Standarddatenschutzklauseln für Übermittlungen (Beschluss 2021/914) samt Übermittlungsfolgenabschätzung. Wer nur das erste Werk unterschreibt und ein US-Unternehmen im Boot hat, hat die Hälfte.
Was das für ein lokal laufendes Werkzeug bedeutet
| Modellverarbeitung | Verarbeitungskette prüfenModellinhalte laufen über Biwak an den eingesetzten Modellanbieter. Die Rollen und erforderlichen Verträge sind anhand der tatsächlichen Verarbeitung zu bestimmen. |
|---|---|
| Biwak und Modellanbieter | Unterauftragsverarbeitung prüfenBiwak verwaltet den Modellzugang. Prüfen Sie, welche Anbieter beteiligt sind und welche Vereinbarungen diese Verarbeitung abdecken. |
| Lokale Dateiarbeit | Modellkontext wird übermitteltDie lokale Ablage schließt nicht aus, dass Dateiinhalte für Modellaufträge übermittelt werden. |
| Abo und Konto | In VorbereitungBiwak verarbeitet Anmelde- und Verbrauchsdaten für Zugang, Kontingente und Abrechnung. Ein Konto ist auch für Zusatzguthaben ohne Abo erforderlich. |
| Diese Website | Hoster als AuftragsverarbeiterVercel Inc., USA, mit Standardvertragsklauseln nach Art. 46. Steht in der Datenschutzerklärung und auf der Sicherheitsseite. |
Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er ist die Vorarbeit, die wir für uns selbst machen mussten, mit den Fundstellen, damit Ihre Anwältin nicht bei Null anfängt. Wo eine Frage von Ihren Umständen abhängt, steht es dabei.
Was dazu gefragt wird
Wir haben ein Formular vom Anbieter bekommen — genügt das?
Prüfen Sie zwei Stellen. Erstens die Anlage: Stehen dort die Datenarten, die bei Ihnen wirklich fließen, oder nur „Nutzungsdaten“? Zweitens die Unterauftragsverarbeiter: Stehen Rechtsträger, Land und Übermittlungsmechanismus je Eintrag da, oder eine Gattungsbezeichnung? Beide Lücken sind häufig, und beide fallen bei einer Prüfung auf.
Was ist beim Biwak-Modellzugang zu prüfen?
Die lokale App ersetzt keine Prüfung der Datenflüsse und erforderlichen Vereinbarungen. Berücksichtigen Sie Biwak und die eingesetzten Modellanbieter; Datenschutz, Berufsgeheimnis und mögliche Drittlandübermittlungen sind anhand des konkreten Einsatzes zu prüfen.
Was, wenn der Anbieter unsere Daten für Verbesserungen nutzen will?
Dann ist er für diese Verarbeitung nicht mehr Auftragsverarbeiter, sondern Verantwortlicher — mit eigener Rechtsgrundlage, eigener Transparenzpflicht und eigener Vereinbarkeitsprüfung. Standardmäßig gehört das im Vertrag verboten. Eine Freigabe muss gesondert, bestimmt, rollenklar und technisch durchsetzbar sein; bei Beschäftigtendaten ist eine Einwilligung dafür besonders anfällig.
Reicht es, wenn der Anbieter „ISO 27001“ vorlegt?
Nein. Ein Zertifikat belegt ein Managementsystem, keine Rechtsgrundlage und keinen Übermittlungsmechanismus. Es ist ein guter Baustein für die Prüfung hinreichender Garantien nach Art. 28 Abs. 1 — und ersetzt weder Vertrag noch Anlage noch Drittlandprüfung.