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Muss der Betriebsrat der Einführung eines KI-Werkzeugs zustimmen?

Stand 11. August 2026 · 10 Minuten Lesezeit

Biwak-Produktstand: 6. September 2026. Die Fundstellen behalten ihren jeweils angegebenen Stand.

Die drei Vorschriften

  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — erzwingbare Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
  • § 90 BetrVG — Unterrichtung und Beratung über geplante technische Anlagen und Arbeitsverfahren, ausdrücklich einschließlich Künstlicher Intelligenz, und zwar so rechtzeitig, dass Bedenken die Planung noch beeinflussen können.
  • § 80 Abs. 3 BetrVG — bei der Beurteilung von Einführung und Anwendung von KI gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Der Betriebsrat muss die Erforderlichkeit also nicht erst begründen.

Warum die Absicht nicht hilft

Eine Software erfüllt den Tatbestand, wenn sie selbst individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten erhebt und aufzeichnet — unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie auswerten will. Eine Bagatellgrenze besteht nicht.
BAG, Beschluss 1 ABN 36/18

Das ist der Punkt, an dem die meisten Einführungen stolpern. „Wir schauen uns das gar nicht an“ ist keine Verteidigung; „das ist nur ein Pilot“ auch nicht, und „die Teilnahme ist freiwillig“ erst recht nicht. Entscheidend ist, was das System erhebt.

Bei KI-Werkzeugen löst das schneller aus, als man denkt: Nutzerkennung, Projekt, Zeitstempel, ausgeführter Befehl, Kosten, Annahmequote von Vorschlägen, Antwortdauer oder Qualitätsbewertungen machen ein Werkzeug objektiv überwachungsgeeignet — auch wenn es als „Sicherheit“, „Verbreitung“ oder „Wirtschaftlichkeit“ eingeführt wird.

Welche Kennzahlen ein Pilot erheben darf

Erhebung im Pilotbetrieb
VertretbarAktivierung je Team, aggregierte Aufgabenerledigung, aggregierte Laufzeit und ZuverlässigkeitDazu unabhängig bewertete Ergebnisse aus der Fachprüfung, verhinderte Sicherheitsvorfälle und freiwillige Gespräche, deren Rohantworten die Vorgesetzten nicht sehen.
Zu vermeidenAlles, was je Person zähltAktive Stunden, Eingaben je Person, Annahmequote je Person, Antwortgeschwindigkeit, individuelle Qualitäts- oder Risikobewertung, Ranglisten, Aufschlüsselung für Vorgesetzte, abgeleitete Arbeitszeit.
MindestkohorteAuswertung erst ab einer Gruppengröße, unter der nicht zurückgerechnet werden kannPseudonyme Kennungen bleiben personenbezogen, solange Sie oder der Anbieter die Zuordnung wiederherstellen können — über Projekt, Zeitstempel, Gerät oder Nutzungsmuster.

Was in die Betriebsvereinbarung gehört

  • zulässige Zwecke und ein ausdrückliches Verbot der Verwendung für Leistungsbeurteilung und Disziplinarmaßnahmen;
  • die erhobenen Felder — und die technisch abgeschalteten;
  • Aggregation und Mindestgruppengröße;
  • wer im Sicherheitsfall und im Support Zugriff hat, und in welcher Rolle;
  • Aufbewahrung und Löschung, einschließlich Löschung am Pilotende;
  • ein dokumentierter Verdachts- und Untersuchungsablauf statt anlassloser Einsicht;
  • Rechte der Beschäftigten auf Information, Einsicht, Berichtigung und Widerspruch;
  • Beteiligung von Datenschutzbeauftragtem, Betriebsrat und Revision;
  • Änderungskontrolle für Modell, Unterauftragsverarbeiter, Routen und Telemetrie;
  • Folgen eines Verstoßes, einschließlich Abschaltung der betreffenden Funktion.

Die Rechtsgrundlage — und warum nicht Einwilligung

Für Beschäftigtendaten kommt § 26 BDSG in Betracht, eine Betriebsvereinbarung kann nach § 26 Abs. 4 BDSG in Verbindung mit Art. 88 DSGVO tragen. Eine bloße Berufung auf § 26 ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber unsicher geworden: Eine nationale Beschäftigtenregelung muss wirklich spezifisch sein und geeignete Garantien enthalten, sonst bleibt sie unangewendet (C-34/21).

Einwilligung ist nicht der Ausweg. § 26 Abs. 2 BDSG verlangt ausdrücklich, die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis bei der Beurteilung der Freiwilligkeit zu berücksichtigen — ein Pilot, der „freiwillig“ heißt, heilt keine unnötige oder unverhältnismäßige Erhebung.

Und die Grenze nach oben: Art. 22 DSGVO beschränkt Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert erfolgen und erhebliche Wirkung haben. Nach der SCHUFA-Entscheidung des EuGH (C-634/21) kann bereits die Erzeugung eines Wertes eine solche Entscheidung sein, wenn die nachgelagerte Stelle sich maßgeblich darauf stützt. Ein nominell prüfender Mensch, der dem Wert regelmäßig folgt, entlastet nicht zuverlässig.

Welche Nutzungsdaten verarbeitet Biwak?

Biwak verarbeitet Konto- und Verbrauchsdaten für Modellzugang, Kontingente und Abrechnung. Das lokale Werkzeugprotokoll ist davon getrennt. Welche Beteiligungsrechte bestehen, ist anhand der tatsächlichen Funktionen und des betrieblichen Einsatzes zu prüfen; aus lokaler Ausführung allein folgt keine Ausnahme.

Zwei ehrliche Einschränkungen dazu. Erstens: § 90 BetrVG gilt trotzdem. Ein Werkzeug ohne Telemetrie ist immer noch ein Arbeitsverfahren, über das rechtzeitig zu unterrichten und zu beraten ist — und dieselbe Vorschrift nennt KI eigens. Zweitens: Wenn Sie das lokale Protokoll einsammeln oder das Werkzeug auf einem Terminalserver zentral betreiben, erzeugen Sie die Erhebung. Dann sind Sie wieder in § 87. Das Werkzeug nimmt Ihnen die Gestaltungsfrage nicht ab, es macht sie nur beantwortbar.

Berührung mit der KI-Verordnung

Anhang III Nr. 4 b) der KI-Verordnung erfasst Systeme, die Arbeitsbedingungen, Beförderung oder Beendigung beeinflussen, Aufgaben nach individuellem Verhalten oder Eigenschaften zuweisen oder Leistung und Verhalten überwachen und bewerten. Ein Assistent, der Texte entwirft, erklärt oder prüft und nicht für Beurteilung, Aufgabenverteilung oder Personalentscheidungen bestimmt ist, fällt nicht allein deshalb darunter, weil Beschäftigte ihn benutzen. Personenbezogene Produktivitäts-, Qualitäts- oder Risikowerte, Reaktionsübersichten oder verhaltensbasierte Zuweisung bewegen sich dagegen direkt in Richtung Anhang III. Die Ausnahme in Art. 6 Abs. 3 muss dokumentiert werden, und Profiling bleibt in jedem Fall hochriskant. Die Fristen dazu stehen im Artikel zur KI-Verordnung.

Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er ist die Vorarbeit, die wir für uns selbst machen mussten, mit den Fundstellen, damit Ihre Anwältin nicht bei Null anfängt. Wo eine Frage von Ihren Umständen abhängt, steht es dabei.

Was dazu gefragt wird

Wir haben keinen Betriebsrat — ist die Frage damit erledigt?

Nein. Ohne Betriebsrat entfallen Mitbestimmung und Unterrichtungspflicht, nicht aber die datenschutz- und arbeitsrechtlichen Pflichten: Rechtsgrundlage, Verhältnismäßigkeit, Information der Beschäftigten, Löschkonzept. Im öffentlichen Dienst tritt dafür das jeweilige Personalvertretungsrecht ein.

Reicht es, den Betriebsrat zu informieren, wenn wir schon entschieden haben?

Nein. § 90 BetrVG verlangt die Unterrichtung so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken in die Planung einfließen können. Eine Information nach Vertragsschluss erfüllt den Zweck der Vorschrift nicht — und erzeugt genau den Konflikt, den man vermeiden wollte.

Der Anbieter sagt, es gebe keine Überwachungsfunktion. Genügt das?

Fragen Sie nach Feldern, nicht nach Funktionen. Entscheidend ist, welche Daten erhoben und gespeichert werden, nicht ob es einen Auswertungsbildschirm gibt. Ein Ereignisprotokoll mit Nutzerkennung und Zeitstempel ist überwachungsgeeignet, auch wenn niemand einen Bericht gebaut hat.

Wie führt man ein solches Werkzeug am ruhigsten ein?

In dieser Reihenfolge: Zweck und Felder festlegen; früh unterrichten und beraten; die Schwellenprüfung zur Folgenabschätzung dokumentieren; Kennzahlen auf Teamebene begrenzen und individuelle technisch abschalten; eine Vereinbarung schließen, die Leistungsbeurteilung ausdrücklich ausschließt; erst dann installieren. Werkzeuge, die von sich aus nichts erheben, machen diesen Weg kurz — sie ersetzen ihn nicht.