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Darf eine Kanzlei ein KI-Werkzeug einsetzen?

Stand 11. August 2026 · 11 Minuten Lesezeit

Biwak-Produktstand: 6. September 2026. Die Fundstellen behalten ihren jeweils angegebenen Stand.

Zwei Prüfungen, nicht eine

Der häufigste Fehler in Kanzleien ist, die Frage als Datenschutzfrage zu behandeln. Datenschutz ist die eine Prüfung: Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitung, Drittlandübermittlung, Löschung. Das Berufsgeheimnis ist die andere, und sie ist strenger, weil sie strafrechtlich bewehrt ist und nicht auf Abwägung, sondern auf Zugang abstellt.

Ein Anbieter kann jede datenschutzrechtliche Zusage erfüllen — Nullaufbewahrung, kein Training, europäische Region — und die berufsrechtliche Prüfung trotzdem nicht bestehen. Umgekehrt genauso.

Was das Gesetz verlangt

  • § 203 Abs. 4 StGB erfasst „mitwirkende Personen“. Wer als solche einbezogen wird, muss zur Geheimhaltung verpflichtet werden; die Verpflichtung braucht Textform.
  • § 43e BRAO erlaubt die Einbeziehung von Dienstleistern und knüpft daran Anforderungen; bei Dienstleistern im Ausland verlangt er einen vergleichbaren Geheimnisschutz.
  • § 39c PAO ist das Gegenstück für Patentanwälte: Abs. 3 verlangt einen Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung unter Belehrung über die Straffolgen, Abs. 4 bei Auslandsbezug vergleichbaren Geheimnisschutz, und Abs. 5 verlangt bei Dienstleistungen, „die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen“, dass der Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnet wird, „wenn der Mandant darin eingewilligt hat“.
  • § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG: Bis achtzehn Monate nach dem Anmeldetag ist der gesamte Anmeldungstext Geschäftsgeheimnis. Vor der Offenlegung gibt es also nichts, was man „nur intern“ nennen könnte.

Der Satz, auf den es ankommt

„Ausreichend ist … dass sie die Möglichkeit dazu haben.“
BRAK, Hinweise zum Einsatz von KI, Dezember 2024, S. 4

Damit fällt die beliebteste Verteidigungslinie weg: „Der Anbieter sieht das gar nicht an“ ist keine Antwort auf die Frage, ob er es könnte. Zusagen wie Nullaufbewahrung, kein Training oder ein Zugriffsprotokoll ändern den Zugang nicht, sie versprechen seinen Nichtgebrauch. Für die DSGVO ist das oft genug. Hier ist es die falsche Frage.

Praktische Folge, die man leicht übersieht: Sobald Fernwartung, Bildschirmfreigabe oder inhaltsbezogene Telemetrie hinzukommt, entsteht die Zugangsmöglichkeit doch — und zwar beim ersten Supportfall. Ein Werkzeug, dessen Hersteller im Fehlerfall „einmal kurz draufschauen“ muss, ist eine mitwirkende Person auf Abruf.

Was das Amt selbst sagt

Für Patentanmeldungen kommt eine Stimme hinzu, die man in dieser Debatte nicht erwartet: das Deutsche Patent- und Markenamt. Es räumt für seine eigene KI-gestützte Recherche ein Restrisiko ein und zieht daraus eine bemerkenswerte Empfehlung.

Es könne „nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass Begriffe, Sequenzen, chemische Strukturformeln oder Text aus Anmeldungen Dritten zugänglich werden“ — „Anmelder, die dieses Restrisiko vermeiden möchten, sollten daher erwägen, erst nach der Offenlegung ihrer Anmeldung einen Antrag auf Recherche oder Prüfung der Anmeldung zu stellen.“
DPMA, Mitteilung Nr. 1/26 der Präsidentin vom 2. März 2026

Ein deutsches Amt empfiehlt, das eigene Verfahren zu verzögern, weil KI-gestützte Recherche Vertraulichkeit nicht garantieren kann. Wer als Kanzlei begründen muss, warum die Vertraulichkeitsfrage bei KI-Werkzeugen ernst genommen wird, hat hier die stärkste Fundstelle.

Was die Berufsverbände sagen

„If there is doubt that confidentiality will be maintained … the AI model in question should not be used“ — und Mitglieder müssen vorab die Wünsche des Mandanten klären.
epi, Beschluss des Rats vom 16. November 2024 (Leitlinien zum KI-Einsatz)

Vertraulichkeit ist anhand der tatsächlichen Verarbeitung zu prüfen. Ein lokal ausgeführtes Werkzeug allein beantwortet diese Frage nicht.

Lokal gehostete Modelle sind die höchste Sicherheitsstufe — und erfordern „substantial computing resources and expertise that may be beyond the means of most small and medium-sized practices“.
epi Information 2/2026 (Vortrag vom 27. Februar 2026)

Biwak führt Werkzeuge lokal aus, die Modelle werden dagegen über den Biwak-Zugang aufgerufen. Die Aussagen über vollständig lokal gehostete Modelle sind deshalb keine Beschreibung des Biwak-Modellbetriebs.

„Black-Box-Tools“, die autonom und nicht nachvollziehbar arbeiten, genügen der Sorgfaltspflicht regelmäßig nicht.
BDPA, GRUR Patent 2/2026

Damit wird Nachvollziehbarkeit vom Komfortmerkmal zur Berufsrechtsfrage: Ein Werkzeug, das seine Schritte zeigt und ein lesbares Protokoll schreibt, erfüllt eine Pflicht — es ist nicht bloß angenehmer. Derselbe Verband hat im Februar 2026 ausdrücklich vor extern gehosteten KI-Systemen gewarnt.

Die Verarbeitungskette prüfen

Was jeweils zu tun bleibt
Modellzugang über BiwakVollständige Kette nötigAuftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform mit Belehrung über die Straffolgen, Drittlandprüfung, bei mandatsbezogenen Diensten die Einwilligung des Mandanten. Machbar — es ist Arbeit, keine Unmöglichkeit.
Lokale WerkzeugeKeine pauschale AusnahmeLokale Dateiablage begrenzt die Ablageorte, ersetzt aber keine Prüfung des an das Modell übermittelten Kontexts.
Für den Einsatz erforderlichNachvollziehbarkeit und Prüfung durch den AnwaltSichtbare Schritte, ein Protokoll, und die anwaltliche Prüfung des Ergebnisses. Letztere ist nach den epi-Leitlinien (G8) abrechenbar — zusammen mit Einrichtung, Schulung und Abonnement. Das Werkzeug kostet die Kanzlei nicht Umsatz, es verlagert ihn.

Die lokale App ersetzt keine Prüfung der Datenflüsse und erforderlichen Vereinbarungen. Berücksichtigen Sie Biwak und die eingesetzten Modellanbieter; Datenschutz, Berufsgeheimnis und mögliche Drittlandübermittlungen sind anhand des konkreten Einsatzes zu prüfen.

Wie Sie es in Ihrem Haus prüfen

  • Welche Daten werden übermittelt? Prüfen Sie Eingaben, Gesprächskontext und verwendete Dateiinhalte im Biwak-Modellauftrag.
  • Kann das Werkzeug ohne Netz arbeiten? Ziehen Sie den Stecker und geben Sie einen echten Auftrag. Was danach noch geht, geht wirklich lokal.
  • Wer kann im Fehlerfall zusehen? Fragen Sie nach Fernwartung, Bildschirmfreigabe und inhaltsbezogener Telemetrie. Ein „nur wenn Sie es einschalten“ ist eine andere Antwort als „gibt es nicht“.
  • Welche Papiere liegen unterschrieben vor? Auftragsverarbeitung und Verschwiegenheitsverpflichtung sind zwei Dokumente, nicht eins. Fehlt das zweite, dürfen keine Mandantendaten hinein.
  • Wo liegt das Protokoll? Beim Anbieter oder bei Ihnen. Nur das Zweite können Sie im Streitfall vorlegen, ohne jemanden fragen zu müssen.

Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er ist die Vorarbeit, die wir für uns selbst machen mussten, mit den Fundstellen, damit Ihre Anwältin nicht bei Null anfängt. Wo eine Frage von Ihren Umständen abhängt, steht es dabei.

Was dazu gefragt wird

Genügt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO?

Nein, sie ist nur das erste von zwei Dokumenten. Kanzleien prüfen je Werkzeug beides: die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB in Textform. Fehlt das zweite, dürfen keine Mandantendaten in das Werkzeug.

Hilft ein Anbieter mit Servern in der EU?

Für die Drittlandfrage ja, für das Berufsgeheimnis nur bedingt. Entscheidend bleibt der Zugang: Wer könnte hineinsehen — auch aus dem Support, auch aus einer Konzerngesellschaft außerhalb des EWR? Eine EU-Region ohne Aussage über Fernzugriff beantwortet die Frage nicht.

Was ist mit Anonymisierung oder Pseudonymisierung vor der Eingabe?

Ein tragfähiger Weg, aber selten praktikabel: Bei einem Anmeldungstext oder einem Vertragsentwurf ist gerade der Inhalt das Geheimnis, nicht der Name. Wer Namen ersetzt und den Rest sendet, hat das Geheimnis gesendet. Bei reinen Personendaten sieht es anders aus — dort lohnt die Prüfung.

Und wenn nur die Assistenz das Werkzeug nutzt?

Das ändert nichts. § 203 knüpft an die Kenntnis fremder Geheimnisse an, nicht an die Position im Haus; Angestellte sind ohnehin verpflichtet. Die Frage bleibt, wer außerhalb der Kanzlei Zugang bekommt.

Können Sie die Verschwiegenheitsverpflichtung unterschreiben?

Die Vertragsunterlagen sind in Vorbereitung. Die lokale App ersetzt diese Unterlagen nicht; vertrauliche Inhalte dürfen erst nach Prüfung und Erfüllung der einschlägigen Anforderungen verwendet werden.