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Welche Fristen der KI-Verordnung gelten für uns — und ab wann?

Stand 11. August 2026 · 8 Minuten Lesezeit

Biwak-Produktstand: 6. September 2026. Die Fundstellen behalten ihren jeweils angegebenen Stand.

Der Zeitplan

Geltung nach der Änderung vom Juli 2026
2. Februar 2025Kapitel I und IIVerbotene Praktiken und KI-Kompetenz — gilt seit anderthalb Jahren.
2. August 2025Regeln zu Allzweckmodellen und Governance
2. August 2026Allgemeine Regeln und Art. 50Seit neun Tagen in Geltung. Das ist die Frist, die viele noch vor sich sehen.
2. Dezember 2026Ende der Kennzeichnungs-SchonfristNur für Art. 50 Abs. 2 und nur für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr waren. Die Hinweispflicht nach Abs. 1 hat keine Schonfrist.
2. Dezember 2027Hochrisiko nach Anhang III, Kapitel III Abschnitte 1–3
2. August 2028Produktbezogenes Hochrisiko nach Anhang I

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026.

Sind Sie Anbieter oder Betreiber?

Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer es unter eigener Verantwortung einsetzt. Beschäftigte, die im Auftrag ihres Arbeitgebers arbeiten, sind keine eigenen Betreiber.

Für die Zusammenarbeit mit einem Werkzeuganbieter heißt das: Wir sind Anbieter des Systems, Sie sind Betreiber. Wer ein fremdes Allzweckmodell einbindet, wird damit nachgelagerter Anbieter des Systems, nicht automatisch Anbieter des Modells. Umgekehrt kann eine Umbenennung, eine wesentliche Änderung oder eine geänderte Zweckbestimmung nach Art. 25 die Anbieterrolle auf Sie übergehen lassen — der praktisch häufigste Fall dafür ist, ein Assistenzwerkzeug zur Leistungsbewertung umzubauen.

Art. 4: KI-Kompetenz — was wirklich verlangt ist

Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern, und dabei Vorkenntnisse, Ausbildung, Einsatzzusammenhang und betroffene Gruppen berücksichtigen. Ausdrücklich nicht verlangt ist, für jede einzelne Person ein bestimmtes Kompetenzniveau zu garantieren. Praktisch erfüllt man die Pflicht mit dokumentierter, rollenbezogener Schulung, klar benannten Grenzen des Werkzeugs, einem Meldeweg für Auffälligkeiten und einer Anweisung zur menschlichen Aufsicht.

Art. 50: der Hinweis, den fast alle betrifft

Ist ein System für die unmittelbare Interaktion mit Menschen bestimmt, muss die betroffene Person es von Anfang an wissen — es sei denn, es ist offensichtlich. Die Kommission legt diese Ausnahme eng aus; die eigene Marke als „offensichtlich“ zu betrachten, ist keine tragfähige Auslegung. Praktisch: ein Hinweis bei der Einrichtung und beim ersten Kontakt, nicht im Kleingedruckten.

Zur maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Abs. 2 gibt es eine begrenzte Erleichterung, die man kennen sollte: Nach der endgültigen Leitlinienfassung der Kommission ist Quelltext von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Andere erzeugte Inhalte — Text, Bild, Ton, Video — sind gesondert zu prüfen, und die Hinweispflicht nach Abs. 1 entfällt dadurch nicht.

Was hochriskant macht — und was nicht

Anhang III Nr. 4 b) erfasst Systeme, die über Arbeitsbedingungen, Beförderung oder Beendigung entscheiden, Aufgaben nach individuellem Verhalten oder Eigenschaften zuweisen oder Leistung und Verhalten überwachen und bewerten. Ein Werkzeug, das Texte entwirft, erklärt oder prüft und nicht für Beurteilung oder Personalentscheidungen bestimmt oder beworben wird, fällt nicht allein deshalb darunter, weil Beschäftigte es nutzen.

Art. 6 Abs. 3 kann ein in Anhang III genanntes System ausnehmen, wenn es kein erhebliches Risiko birgt und nur eine eng umgrenzte Aufgabe erfüllt, eine abgeschlossene menschliche Tätigkeit verbessert, Muster erkennt, ohne eine abgeschlossene Bewertung zu ersetzen oder zu beeinflussen, oder vorbereitend tätig ist. Diese Einschätzung ist zu dokumentieren — sie gilt nicht dadurch, dass man sie annimmt. Profiling bleibt immer hochriskant.

Ehrlichkeitsvermerk zum Stand: Die Leitlinien der Kommission zu Hochrisiko-Systemen waren am Recherchestichtag noch nicht endgültig angenommen; die Beispiele aus dem Beschäftigungsbereich sind Entwurfsmaterial und nicht bindend. Wer heute eine Einordnung dokumentiert, sollte den Überprüfungszeitpunkt mitschreiben.

Zwei Verbote, die am Arbeitsplatz greifen

Art. 5 verbietet Systeme, die Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ableiten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Die Definition knüpft an biometrische Daten an. Stimmungsanalyse aus Text fällt möglicherweise nicht unter dieses konkrete Verbot — sie bleibt aber ein erhebliches Datenschutz- und Mitbestimmungsproblem und kann die Einordnung als Hochrisiko-System nach sich ziehen. Wer solche Funktionen einkauft, kauft sich beide Prüfungen ein.

Was jetzt zu tun ist

  • Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme sind im Haus, in welcher Rolle, mit welcher Zweckbestimmung?
  • Für jedes System die Einordnung dokumentieren — mit Datum und Grundlage, nicht als Vermerk „nicht hochriskant“.
  • Art. 50: Hinweis bei Einrichtung und erstem Kontakt einbauen. Prüfen, ob erzeugte Inhalte gekennzeichnet werden müssen, und die Frist zum 2. Dezember 2026 im Kalender haben.
  • Art. 4: rollenbezogene Schulung ansetzen und festhalten, wer sie wann hatte.
  • Verträge: Zweckbestimmung, absehbaren Missbrauch, Mitteilungspflicht bei wesentlichen Änderungen und die Zusammenarbeit nach Art. 25 regeln.
  • Verbot der Zweckumwidmung zur Leistungsbewertung — vertraglich und technisch, nicht nur als Absichtserklärung.

Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er ist die Vorarbeit, die wir für uns selbst machen mussten, mit den Fundstellen, damit Ihre Anwältin nicht bei Null anfängt. Wo eine Frage von Ihren Umständen abhängt, steht es dabei.

Was dazu gefragt wird

Ist ein KI-Assistent für Büroarbeit ein Hochrisiko-System?

In der Regel nein. Entwerfen, Erklären, Prüfen und Zusammenfassen sind keine Beschäftigungsentscheidungen. Hochriskant wird es, wenn Ergebnisse für Beurteilung, Aufgabenverteilung, Beförderung oder Beendigung genutzt werden — oder wenn das System dafür beworben wird. Die Grenze verläuft an der Zweckbestimmung, und die schreiben Sie mit Ihren Funktionen und Ihren Kennzahlen selbst.

Müssen wir jetzt schon Ausgaben kennzeichnen?

Art. 50 Abs. 1 — der Hinweis an die interagierende Person — gilt seit dem 2. August 2026 ohne Schonfrist. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2 gilt für Systeme, die vorher auf dem Markt waren, eine Schonfrist bis zum 2. Dezember 2026. Quelltext ist nach der endgültigen Leitlinienfassung der Kommission von Abs. 2 ausgenommen.

Wir sind ein kleines Unternehmen — gilt das überhaupt für uns?

Ja. Die Verordnung knüpft an Rolle und Risiko an, nicht an die Betriebsgröße; einzelne Erleichterungen für kleine Anbieter betreffen die Ausführung, nicht die Geltung. Die Kompetenz- und Transparenzpflichten sind für einen kleinen Betrieb allerdings mit überschaubarem Aufwand erfüllbar.

Ändert die KI-Verordnung etwas an unseren DSGVO-Pflichten?

Nein, sie tritt daneben. Rechtsgrundlage, Folgenabschätzung, Auftragsverarbeitung und Drittlandprüfung bleiben unverändert nötig. In der Praxis zieht dieselbe Funktion beide Prüfungen nach sich — deshalb lohnt es, sie in einem Dokument zu führen.