Welche Fristen gelten ab wann?
Die Verordnung gilt stufenweise. Der Digital-Omnibus vom 8. Juli 2026 hat einzelne Termine verschoben und zwei neue hinzugefügt. Die Tabelle nennt jeden Termin mit Datum und dem Kreis, den er betrifft.
| Datum | Was gilt | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| 1. August 2024 | Die Verordnung tritt in Kraft, noch ohne Pflichten. | — |
| 2. Februar 2025 | Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4). | Alle Anbieter und Betreiber |
| 2. August 2025 | Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Behördenstruktur, Sanktionsregeln. | Anbieter solcher Modelle, Mitgliedstaaten |
| 27. Juli 2026 | Digital-Omnibus in Kraft; Art. 4 verlangt nur noch Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz. | Alle Anbieter und Betreiber |
| 29. Juli 2026 | Deutsches Durchführungsgesetz (KI-MIG) in Kraft; die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde. | Unternehmen in Deutschland |
| 2. August 2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn, darunter die Transparenzpflichten des Art. 50; Behörden setzen die Verordnung durch, die Kommission kann Anbieter von Allzweckmodellen mit Geldbußen belegen (Art. 101). | Anbieter und Betreiber |
| 2. Dezember 2026 | Maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Neu verboten: Systeme, die ohne ausdrückliche Zustimmung sexualisierte Darstellungen bestimmbarer Personen oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen. | Anbieter generativer Systeme; alle |
| 2. August 2027 | Ende der Übergangsfrist für Allzweckmodelle, die vor dem 2. August 2025 auf dem Markt waren (Art. 111 Abs. 3). | Anbieter solcher Modelle |
| 2. Dezember 2027 | Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III, etwa in Beschäftigung, Bildung und Kreditwürdigkeitsprüfung (Kapitel III Abschnitte 1 bis 3). | Anbieter und Betreiber solcher Systeme |
| 2. August 2028 | Pflichten für Hochrisiko-Systeme in Produkten nach Anhang I Abschnitt A, etwa Aufzügen oder Spielzeug. Maschinen hat der Omnibus in Abschnitt B verschoben; ihre KI-Anforderungen sollen über die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 kommen. | Hersteller und Anbieter |
| 2. August 2030 | Hochrisiko-Systeme, die Behörden verwenden sollen, müssen die Anforderungen erfüllen (Art. 111 Abs. 2). | Behörden und ihre Anbieter |
Grundlage sind Art. 111 und 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026; die geänderten Termine stehen dort in Art. 1 Nr. 39 und 40. Abgeglichen am 23. September 2026 mit dem Amtsblatttext und dem Zeitplan der Europäischen Kommission.
Sind Sie Anbieter oder Betreiber?
Die Pflichten hängen an der Rolle, nicht an der Betriebsgröße. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet (Art. 3 Nr. 4). Nutzt Ihr Büro einen fremden KI-Assistenten, ist dessen Hersteller Anbieter und Ihr Unternehmen Betreiber.
Beschäftigte, die nach Weisung des Unternehmens arbeiten, sind nach den Leitlinien der Kommission zu Art. 50 keine eigenen Betreiber. Anbieter wird dagegen auch, wer selbst einen Chatbot baut und unter eigenem Namen einsetzt. Und nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. c wird ein Betreiber zum Anbieter eines Hochrisiko-Systems, wenn er die Zweckbestimmung so ändert, dass das System hochriskant wird — etwa wenn ein Schreibassistent künftig die Leistung von Beschäftigten bewerten soll.
Art. 4: Was heißt KI-Kompetenz seit dem Omnibus?
Seit dem 27. Juli 2026 ergreifen Anbieter und Betreiber „Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals“ und anderer für sie tätiger Personen „zu unterstützen“. Zu berücksichtigen sind Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, der Einsatzzusammenhang und die betroffenen Personen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau für jede einzelne Person schuldet niemand; das steht jetzt ausdrücklich im Gesetz. Bis zum 26. Juli 2026 verlangte Art. 4, „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ vorhanden ist.
In der Praxis bleibt es bei denselben Bausteinen: eine kurze Einweisung je Rolle, klare Regeln, welche Daten in welches Werkzeug dürfen, ein benannter Ansprechpartner und eine Notiz, wer wann geschult wurde. Die Kommission veröffentlicht nach Art. 4 Abs. 2 praktische Beispiele auf ihrer zentralen Informationsplattform. Einen eigenen Bußgeldtatbestand für Art. 4 enthalten weder Art. 99 Abs. 3 bis 5 der Verordnung noch § 15 KI-MIG; eine Pflicht bleibt Art. 4 trotzdem. Wie Sie Schulung und Nachweis aufbauen, erklärt der Artikel zur KI-Kompetenz-Schulung nach Art. 4.
Kennzeichnungspflicht: Was verlangt Art. 50 seit dem 2. August 2026?
Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026 und verteilt die Kennzeichnung auf zwei Rollen. Anbieter bauen den Hinweis und die maschinenlesbare Markierung in ihre Systeme ein. Betreiber, also die Unternehmen, die KI nutzen, legen offen, wenn sie Deepfakes oder bestimmte KI-Texte veröffentlichen. Wer KI für Briefe, Angebote und interne Auswertungen einsetzt, muss diese Texte deshalb in aller Regel nicht kennzeichnen; anders ist es bei realistisch wirkenden KI-Bildern, -Videos und -Tonaufnahmen und bei Texten zu Themen öffentlichen Interesses. Beispiele für Chatbot, Deepfake und Veröffentlichung stehen im Artikel zur KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50.
| Pflicht | Wer | Was genau | Ab wann |
|---|---|---|---|
| Abs. 1: Hinweis bei direkter Interaktion | Anbieter | Menschen erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen oder schreiben, außer das ist offensichtlich. | 2. August 2026, ohne Übergangsfrist |
| Abs. 2: maschinenlesbare Markierung | Anbieter generativer Systeme | Erzeugte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte sind maschinenlesbar als künstlich erzeugt markiert. Ausgenommen ist bloße Unterstützung bei der Standardbearbeitung. | 2. August 2026; für Systeme, die vorher auf dem Markt waren, 2. Dezember 2026 |
| Abs. 3: Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung | Betreiber | Die betroffenen Personen werden über den Einsatz informiert. | 2. August 2026 |
| Abs. 4 UAbs. 1: Deepfakes | Betreiber | Offenlegen, dass Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder verändert sind. Bei erkennbar künstlerischen oder satirischen Werken genügt ein zurückhaltender Hinweis. | 2. August 2026 |
| Abs. 4 UAbs. 2: KI-Texte zu Themen öffentlichen Interesses | Betreiber | Offenlegen, wenn veröffentlichte Texte die Öffentlichkeit informieren sollen. Die Pflicht entfällt, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft hat und jemand redaktionell verantwortlich ist. | 2. August 2026 |
Was das im Büroalltag heißt, erläutern die Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026. Geschäftliche Korrespondenz mit einzelnen Empfängern und interne Texte gelten nicht als „veröffentlicht“. Werbetexte und Produktbeschreibungen fallen nicht unter die Textpflicht, solange sie keine Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten. Die menschliche Prüfung muss den Inhalt erfassen; eine Rechtschreibkontrolle genügt nicht, und wer nach der Freigabe noch inhaltlich mit KI nachbessert, verliert die Ausnahme. Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden; ein älterer KI-Text, der erst danach veröffentlicht wird, dagegen schon.
Beim Chatbot auf der Website halten die Leitlinien den Hinweis für nötig, weil Kunden die Antworten für menschlich halten können. Einen internen Assistenten für geschulte Beschäftigte sehen sie dagegen als offensichtlich an. Die Pflicht nach Abs. 1 trifft den Anbieter; wer einen Chatbot selbst baut und unter eigenem Namen einsetzt, ist das selbst. Jeder Hinweis muss spätestens beim ersten Kontakt klar erkennbar sein (Art. 50 Abs. 5).
Für die Umsetzung gibt es seit dem 10. Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte mit EU-Symbolen für die Kennzeichnung. Er ist freiwillig; Kommission und KI-Gremium haben bestätigt, dass er als Nachweis der Pflichten geeignet ist. Verstöße gegen Art. 50 können mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, bei kleinen und mittleren Unternehmen mit dem jeweils niedrigeren Betrag.
Wann ist ein KI-System hochriskant?
Hochriskant sind vor allem die Einsatzbereiche in Anhang III. Für Arbeitgeber ist Nr. 4 wichtig, Beschäftigung und Personalmanagement: Systeme für Einstellung und Auswahl, für Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Beförderung und Kündigung, für die Zuweisung von Aufgaben nach individuellem Verhalten oder persönlichen Merkmalen und für die Beobachtung und Bewertung von Leistung und Verhalten. Ein Werkzeug, das Texte entwirft, zusammenfasst oder Tabellen auswertet, fällt nicht schon deshalb darunter, weil Beschäftigte es nutzen.
Art. 6 Abs. 3 nimmt ein System aus Anhang III aus, wenn es kein erhebliches Risiko birgt, etwa weil es nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erfüllt, eine abgeschlossene menschliche Tätigkeit verbessert, Entscheidungsmuster erkennt, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen, oder eine Bewertung nur vorbereitet. Diese Einschätzung muss der Anbieter vor dem Inverkehrbringen dokumentieren, und er muss das System registrieren (Art. 6 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2); der Omnibus hat die Registrierung nur vereinfacht. Systeme, die Profiling natürlicher Personen vornehmen, bleiben immer hochriskant.
Betreiber solcher Systeme haben ab dem 2. Dezember 2027 eigene Pflichten (Art. 26): Nutzung nach Betriebsanleitung, menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle für mindestens sechs Monate, soweit sie bei Ihnen liegen, und die Information von Arbeitnehmervertretung und betroffenen Beschäftigten vor dem Einsatz am Arbeitsplatz.
Stand der Auslegungshilfen: Die Leitlinien der Kommission zur Hochrisiko-Einstufung liegen seit dem 19. Mai 2026 als Entwurf vor; die Konsultation dazu lief bis 23. Juli 2026. Eine endgültige Fassung war auf der Seite der Kommission am 23. September 2026 nicht veröffentlicht. Wer heute eine Einordnung dokumentiert, sollte sie nach der endgültigen Fassung erneut prüfen und das Datum der Prüfung mitschreiben.
Welche KI-Praktiken sind verboten?
Seit dem 2. Februar 2025 verbietet Art. 5 unter anderem manipulative Techniken, das Ausnutzen von Schwächen, Social Scoring und das Ableiten von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f). Emotionserkennung setzt nach Art. 3 Nr. 39 biometrische Daten voraus, etwa Stimme oder Gesicht. Eine Stimmungsanalyse reiner Texte fällt deshalb möglicherweise nicht unter dieses Verbot; sie bleibt aber ein Thema für Datenschutz und Betriebsrat. Ab dem 2. Dezember 2026 kommen die beiden Verbote aus dem Omnibus hinzu, die im Zeitplan stehen.
Welche Bußgelder drohen, und wer kontrolliert?
- 35 Mio. € · 7 %
- verbotene Praktiken (Art. 99 Abs. 3)
- 15 Mio. € · 3 %
- unter anderem Betreiberpflichten nach Art. 26 und Transparenz nach Art. 50 (Art. 99 Abs. 4)
- 7,5 Mio. € · 1 %
- falsche oder unvollständige Auskünfte an Behörden (Art. 99 Abs. 5)
Die Prozente beziehen sich auf den weltweiten Jahresumsatz des Vorjahrs; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere (Art. 99 Abs. 6), seit dem Omnibus auch für kleine Midcap-Unternehmen, bei ihnen aber nur für Geldbußen nach Abs. 4 und 5 (Art. 99 Abs. 6a). In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit keine andere Behörde bestimmt ist; für beaufsichtigte Finanzunternehmen ist es die BaFin (§ 2 KI-MIG). Für die Pflichten der Anbieter von Allzweckmodellen ist das KI-Büro der Kommission zuständig.
Was KMU jetzt tun sollten
- Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme nutzt das Unternehmen, wofür, und in welcher Rolle — als Betreiber oder, bei eigenen Entwicklungen, als Anbieter?
- KI-Kompetenz nach Art. 4: Einweisung je Rolle festlegen, Regeln für Daten und Werkzeuge aufschreiben, Teilnahme mit Datum festhalten.
- Kennzeichnung nach Art. 50: Deepfakes kennzeichnen, veröffentlichte KI-Texte zu Themen öffentlichen Interesses inhaltlich prüfen oder kennzeichnen, beim Chatbot auf der Website den Hinweis prüfen.
- Verbote ausschließen: keine Emotionserkennung am Arbeitsplatz, keine Werkzeuge für manipulative Zwecke.
- Personalbezug prüfen: Hilft KI bei Auswahl, Bewertung oder Aufgabenverteilung, die Hochrisiko-Einordnung mit Datum dokumentieren und die Pflichten ab 2. Dezember 2027 einplanen.
- Zweck festschreiben: Im Vertrag und in einer internen Regel festhalten, dass ein Büroassistent nicht zur Leistungsbewertung umgewidmet wird.
- DSGVO und Betriebsrat mitprüfen: Die KI-Verordnung ersetzt weder Datenschutz-Folgenabschätzung noch Mitbestimmung.
- Termine eintragen: 2. Dezember 2026, 2. Dezember 2027 und 2. August 2028, dazu die endgültigen Hochrisiko-Leitlinien der Kommission.
Wie die datenschutzrechtliche Schwellenprüfung aussieht, steht im Leitfaden zur Datenschutz-Folgenabschätzung bei KI; wann der Betriebsrat mitbestimmt, im Artikel Betriebsrat und KI.
Häufige Fragen
Gilt der EU AI Act auch für kleine Unternehmen?
Ja. Die Verordnung knüpft an Rolle und Risiko an, nicht an die Betriebsgröße. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten Erleichterungen, etwa niedrigere Bußgeldobergrenzen und eine vereinfachte Dokumentation für Hochrisiko-Systeme, aber keine Ausnahme. Für ein Büro, das KI nur nutzt, stehen Art. 4 und Art. 50 im Vordergrund.
Müssen wir KI-generierte Texte kennzeichnen?
Nur in bestimmten Fällen. Art. 50 Abs. 4 verlangt die Offenlegung bei Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und auch dann nicht, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft hat und jemand redaktionell verantwortlich ist. E-Mails, Angebote, interne Berichte und gewöhnliche Werbetexte fallen nach den Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 nicht darunter. Realistische KI-Bilder, -Videos oder -Tonaufnahmen, die echt wirken könnten, müssen dagegen als künstlich erkennbar sein.
Ist ein KI-Assistent für Büroarbeit ein Hochrisiko-System?
In der Regel nicht. Entwerfen, Zusammenfassen, Erklären und Auswerten sind keine Personalentscheidungen. Hochriskant wird es, wenn Ergebnisse für Auswahl, Beurteilung, Aufgabenverteilung, Beförderung oder Kündigung genutzt werden oder das System dafür bestimmt ist. Die Grenze verläuft an der Zweckbestimmung, und die legen Sie mit Ihren Regeln und Kennzahlen mit fest.
Was hat der Digital-Omnibus geändert?
Die Verordnung (EU) 2026/1744 ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Sie hat Art. 4 auf Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz umgestellt, die Hochrisiko-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) und den 2. August 2028 (Anhang I) verschoben, eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für die maschinenlesbare Markierung älterer generativer Systeme eingeführt und zwei neue Verbote ab demselben Tag ergänzt.
Wer kontrolliert die Einhaltung in Deutschland?
Seit dem 29. Juli 2026 ist nach dem KI-MIG die Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachungsbehörde, soweit keine andere Behörde bestimmt ist; für beaufsichtigte Finanzunternehmen die BaFin. Die Pflichten der Anbieter von Allzweckmodellen überwacht das KI-Büro der Europäischen Kommission. Für den Datenschutz bleiben die Datenschutzaufsichtsbehörden zuständig.
Ändert die KI-Verordnung etwas an unseren DSGVO-Pflichten?
Nein, sie tritt daneben. Rechtsgrundlage, Folgenabschätzung, Auftragsverarbeitung und Drittlandprüfung bleiben unverändert nötig. In der Praxis zieht dieselbe Funktion oft beide Prüfungen nach sich; deshalb lohnt es, sie in einem Dokument zu führen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblatt der EU
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), Amtsblatt vom 24. Juli 2026
- Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von KI (KI-MIG), in Kraft seit 29. Juli 2026
- Europäische Kommission: Regulatory framework on AI (Zeitplan)
- Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50, 20. Juli 2026
- Europäische Kommission: Verhaltenskodex zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte, 10. Juni 2026
- Europäische Kommission: Entwurf der Leitlinien zur Hochrisiko-Einstufung, 19. Mai 2026
Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er ist die Vorarbeit, die wir für uns selbst machen mussten, mit den Fundstellen, damit Ihre Anwältin nicht bei Null anfängt. Wo eine Frage von Ihren Umständen abhängt, steht es dabei.