Welche vier Pflichten stehen in Art. 50 KI-Verordnung?
Art. 50 enthält vier Transparenzpflichten, zwei für Anbieter und zwei für Betreiber. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet (Art. 3 Nr. 3 und 4). Das Gesetz spricht beim Anbieter von maschinenlesbarer Kennzeichnung und beim Betreiber von Offenlegung. Im Alltag heißt beides Kennzeichnung.
| Pflicht | Wer | Was | Typischer Fall |
|---|---|---|---|
| Abs. 1: Hinweis im direkten Kontakt | Anbieter | Wer direkt mit dem System spricht oder schreibt, erfährt, dass es eine KI ist, außer das ist offensichtlich. | Chatbot für Kundenfragen auf der Website |
| Abs. 2: maschinenlesbare Markierung | Anbieter generativer Systeme | Erzeugte Texte, Bilder, Töne und Videos tragen eine maschinenlesbare Markierung, etwa in Metadaten oder als Wasserzeichen. Ausgenommen ist die unterstützende Standardbearbeitung, etwa eine Rechtschreibkorrektur. | Pflicht der Hersteller von Schreib- und Bildwerkzeugen, nicht ihrer Nutzer |
| Abs. 3: Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung | Betreiber | Die betroffenen Personen werden über den Betrieb des Systems informiert. | Software, die aus der Stimme von Anrufern Emotionen ableitet; bei Beschäftigten am Arbeitsplatz ist Emotionserkennung verboten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) |
| Abs. 4: Deepfakes und bestimmte Texte | Betreiber | Offenlegen, dass Deepfakes künstlich erzeugt oder verändert sind und dass veröffentlichte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse von einer KI stammen. | Werbevideo mit KI-Person, Blogbeitrag zu einer Gesetzesänderung |
Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht gilt nicht, […] wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.
Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht, und gibt es Übergangsfristen?
Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026 (Art. 113 KI-Verordnung) für alle betroffenen Systeme, gleich wann sie auf den Markt kamen. Eine einzige Übergangsfrist hat der Digital-Omnibus eingefügt, die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026: Anbieter generativer Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 in Verkehr waren, haben für die maschinenlesbare Markierung bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Für Betreiber und für den Hinweis im Chatbot gibt es keine Schonfrist.
Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.
Alte Inhalte müssen Sie nach den Leitlinien der Kommission nicht nachträglich kennzeichnen, wenn sie vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden. Anders ist es bei Texten auf Vorrat: Ein KI-Text, der vorher entstanden ist, aber erst am 2. August 2026 oder später erscheint, fällt unter die Pflicht. Für ältere, ungekennzeichnete Deepfakes, die Sie weiterverbreiten, empfiehlt die Kommission eine Kennzeichnung, erwartet dafür aber keinen unverhältnismäßigen Aufwand wie das Durchsuchen alter Bestände oder das Ändern bereits gedruckter Verpackungen.
Wer ist verpflichtet: Ihr Unternehmen, Ihre Agentur oder der Hersteller?
Die Pflichten treffen das Unternehmen, nicht die einzelne Person am Schreibtisch. Beschäftigte, die nach Weisung arbeiten, sind nach den Leitlinien keine eigenen Betreiber; das Unternehmen bleibt auch dann Betreiber, wenn Freiberufler oder Auftragnehmer das System in seinem Auftrag und unter seiner Kontrolle bedienen.
- Sie beauftragen eine Agentur: Wer nur beauftragt und nicht entscheidet, ob und wie die Agentur KI einsetzt, ist nach den Leitlinien kein Betreiber. Regeln Sie trotzdem im Vertrag, wer kennzeichnet.
- Sie nutzen ein fertiges Werkzeug: Hinweis im Chatbot und maschinenlesbare Markierung muss dessen Hersteller einbauen, bei ChatGPT also OpenAI, bei Mistral Vibe Mistral AI (Überblick: ChatGPT-Alternativen aus Europa). Ihre Pflichten nach Abs. 3 und 4 bleiben.
- Sie bauen selbst: Wer einen Chatbot im eigenen Haus entwickelt oder ein fremdes System verändert, etwa mit eigenen Trainingsdaten, und es unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, ist Anbieter und muss den Hinweis nach Abs. 1 selbst sicherstellen.
- Privat: Wer KI ausschließlich persönlich und nicht beruflich nutzt, hat keine Betreiberpflichten (Art. 2 Abs. 10). Wer damit regelmäßig Geld verdient, handelt beruflich.
Was müssen KMU in typischen Fällen kennzeichnen?
Für die meisten Büroaufgaben lautet die Antwort: nichts. Kennzeichnen müssen Sie, wenn Sie Deepfakes einsetzen, also echt wirkende Bilder, Videos oder Stimmen, die wirklichen Personen, Dingen, Orten oder Ereignissen ähneln, oder wenn Sie ungeprüfte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlichen. Die Tabelle ordnet häufige Fälle nach den Leitlinien der Kommission vom 20. Juli 2026 ein; im Einzelfall kommt es auf Inhalt, Publikum und Zusammenhang an.
| Fall | Kennzeichnen? | Begründung |
|---|---|---|
| Chatbot auf der Website beantwortet Kundenfragen | Ja, Hinweis zu Beginn des Gesprächs | Kunden können die Antworten für menschlich halten (Abs. 1). Bei einem gekauften Produkt baut der Hersteller den Hinweis ein; prüfen Sie, ob er erscheint. |
| Interner KI-Assistent für geschulte Beschäftigte | Nein | Die Leitlinien nennen ihn als Beispiel, bei dem die KI offensichtlich ist. |
| E-Mail oder Angebot, mit KI entworfen, von einem Menschen geprüft und verschickt | Nein | Korrespondenz mit einzelnen Empfängern gilt nicht als veröffentlicht, und der Kunde schreibt mit einem Menschen, nicht mit der KI. |
| KI-Agent verschickt selbstständig E-Mails an Kunden | Ja, im Agenten | Er tritt direkt mit Menschen in Kontakt und soll sich als KI zu erkennen geben und sagen, für wen er handelt (Abs. 1). |
| Schreiben mit fachlicher Empfehlung an einen einzelnen Kunden | Nein | Beratung für einen einzelnen Auftraggeber ist kein veröffentlichter Text; die Leitlinien nennen das Beispiel eines Beraters. |
| Produktbeschreibung oder Werbetext | In der Regel nein | Fällt nicht unter Abs. 4, solange keine Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit darin stehen. |
| Blogbeitrag oder Newsletter über eine Gesetzesänderung, Gesundheit oder Umwelt | In der Regel ja, außer nach inhaltlicher Prüfung mit benannter Verantwortung | Veröffentlichte Information über ein Thema von öffentlichem Interesse (Abs. 4 Unterabs. 2). Veröffentlicht ist ein Newsletter, wenn ihn ein unbestimmter, größerer Kreis beziehen kann, auch im Abonnement. |
| KI-Produktfoto, das die Ware schöner oder anders zeigt als in Wirklichkeit | Ja | Deepfake-Beispiel der Leitlinien; zudem droht Irreführung nach § 5 UWG. |
| Echtes Produktfoto vor KI-Hintergrund, Farbkorrektur, Freistellen | In der Regel nein | Solche Eingriffe beeinflussen die Wahrnehmung nach den Leitlinien kaum, solange nichts über die Ware täuscht. |
| Fotorealistische KI-Person oder synthetischer Influencer in der Werbung | In der Regel ja | Die Leitlinien führen einen realistischen synthetischen Influencer, der ein echtes Produkt testet, als Deepfake auf. |
| Leere Wohnung auf Fotos mit KI möbliert | Ja | Die Kommission nennt diesen Fall bei den EU-Symbolen als Beispiel für teilweise mit KI veränderte Inhalte. |
| Video mit KI-Avatar der Geschäftsführerin für die Belegschaft | Ja, vor dem Abspielen | Deepfake-Beispiel der Leitlinien; bei rein interner Nutzung genügt nach dem Verhaltenskodex ein klarer Hinweis vor dem Ansehen. |
| Illustration, Comic, erkennbar fantastisches Motiv | Nein | Was nicht real wirken kann, etwa streitende Mäuse in einer Käsewerbung, ist nach den Leitlinien kein Deepfake. |
Wann entfällt die Kennzeichnung bei KI-Texten?
Die Pflicht für KI-Texte entfällt, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Ein Mensch hat den Inhalt geprüft, und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung. Für Unternehmen mit eigenen Fachbeiträgen ist das oft einfacher als ein Etikett. Die Leitlinien stellen drei Anforderungen:
- Inhaltlich prüfen: Eine oder mehrere Personen mit Sachkenntnis setzen sich mit dem Inhalt auseinander; Faktenprüfung ist das Minimum. Rechtschreibkontrolle, eine Freigabe ohne inhaltliche Befassung oder eine Prüfung durch eine zweite KI genügen nicht.
- Nach der Freigabe keine KI mehr: Wer den Text nach der Freigabe noch inhaltlich mit KI umformuliert oder ergänzt, verliert die Ausnahme.
- Verantwortung sichtbar machen: Name oder Funktion und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sollen leicht auffindbar veröffentlicht sein, online etwa in den Nutzungsbedingungen oder anderen rechtlichen Hinweisen wie dem Impressum.
- Zuständigkeit festlegen
Bestimmen Sie, wer Fachbeiträge, Newsletter und Pressetexte inhaltlich freigibt, und nennen Sie diese Funktion mit Kontaktdaten an leicht auffindbarer Stelle, etwa im Impressum.
- Fakten prüfen
Zahlen, Daten, Zitate und Fundstellen an der Quelle nachprüfen. Was sich nicht belegen lässt, kommt heraus.
- Freigabe festhalten
Datum, Person und freigegebene Fassung notieren. Wer den Verhaltenskodex nicht unterzeichnet, soll nach den Leitlinien auf andere Weise zeigen können, wie er die Pflicht erfüllt.
Wie sieht eine ausreichende Kennzeichnung aus?
Der Hinweis muss klar und eindeutig sein, spätestens beim ersten Kontakt erscheinen und die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen (Art. 50 Abs. 5). Menschen müssen ihn ohne technische Hilfsmittel wahrnehmen können; eine maschinenlesbare Markierung des Herstellers genügt Betreibern deshalb nicht. Als unzureichend nennen die Leitlinien:
- einen Hinweis nur in AGB, Nutzungsbedingungen, Handbuch oder hinter mehreren Menüebenen,
- einen allgemeinen Satz wie „Dienste auf dieser Website nutzen KI“ oder die bloße Bezeichnung „Assistent“,
- eine technische Angabe wie „dieses System nutzt ein Sprachmodell“, die nicht sagt, dass eine KI antwortet.
Für Deepfakes und veröffentlichte Texte stellt die EU frei nutzbare Symbole bereit: ein Grundsymbol mit dem Kürzel „AI“ und Fassungen für vollständig KI-erzeugte und für teilweise mit KI veränderte Inhalte. Die Symbole sind freiwillig, die Kennzeichnung nicht, und ein Symbol allein belegt noch nicht, dass die Pflicht erfüllt ist. Der Verhaltenskodex nennt als Platz etwa die rechte obere Ecke eines Bildes oder Videos und bei Texten den Bereich über dem Text oder nahe der Überschrift.
Welche Bußgelder drohen, und wer kontrolliert?
- 15 Mio. € · 3 %
- Obergrenze bei Verstößen gegen Art. 50, der höhere Betrag zählt (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g)
- KMU
- zahlen höchstens den niedrigeren der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 6), seit dem Omnibus auch kleine Midcap-Unternehmen (Abs. 6a)
- 60.000 €
- Obergrenze für ein KMU mit 2 Mio. € Jahresumsatz: 3 % davon, weil der niedrigere Betrag zählt
Die Prozentangabe bezieht sich auf den weltweiten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres. In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) nichts anderes bestimmt (§ 2). Die Marktüberwachungsbehörden verhängen auch die Geldbußen nach Art. 99, das Verfahren folgt dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§§ 16 und 17 KI-MIG). Beschwerden kann jede Person einreichen, zentral bei der Bundesnetzagentur (§ 8 KI-MIG, Art. 85 KI-Verordnung). Beruht ein KI-System auf einem Allzweckmodell desselben Anbieters, etwa ein Chatbot auf dem hauseigenen Sprachmodell, überwacht nach Angaben der Kommission dagegen ihr KI-Büro die Anbieterpflichten.
Wer den Verhaltenskodex nicht unterzeichnet, soll nach den Leitlinien auf andere Weise zeigen, wie er die Pflichten erfüllt, etwa mit einem Abgleich der eigenen Maßnahmen gegen die des Kodex, und kann mehr Auskunftsersuchen bekommen. Die Einhaltung eines als angemessen bewerteten Kodex können Behörden bei der Höhe einer Geldbuße mildernd berücksichtigen.
Leitlinien und Verhaltenskodex: Müssen Sie etwas unterschreiben?
Nein. Die Kommission hat am 20. Juli 2026 Leitlinien zu Art. 50 veröffentlicht, 51 Seiten mit vielen Beispielen. Verbindlich sind sie nicht; die Verordnung verbindlich auslegen kann nur der Gerichtshof der EU. Förmlich angenommen und nach Angaben der Kommission erst damit anwendbar werden sie, wenn alle Sprachfassungen vorliegen; am 23. September 2026 gab es nur die englische. Eine deutsche Zusammenfassung bietet die Bundesnetzagentur.
Seit dem 10. Juni 2026 gibt es außerdem den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte, mit einem Teil für Anbieter (Markierung und Erkennung) und einem für Betreiber (Kennzeichnung). Die Kommission hat ihn am 8. Juli 2026 als angemessen bewertet, das KI-Gremium am Tag darauf. Unterschreiben ist freiwillig; bis Ende Juli 2026 hatten es nach Angaben der Kommission etwa 190 Unternehmen und Organisationen getan. Einen abschließenden Nachweis, dass die Pflichten erfüllt sind, bietet der Kodex laut Kommission auch Unterzeichnern nicht.
Checkliste: KI-Kennzeichnung im Betrieb umsetzen
- Bestand aufnehmen: Wo erzeugt oder verändert Ihr Betrieb Bilder, Videos, Stimmen oder veröffentlichte Texte mit KI, und wo sprechen Kunden direkt mit einer KI?
- Chatbot prüfen: Steht der KI-Hinweis beim ersten Kontakt sichtbar im Gesprächsfenster und nicht nur in den AGB? Selbst gebaut oder verändert und unter eigenem Namen betrieben heißt: Sie sind Anbieter.
- Bilder und Videos einordnen: Wirkt etwas echt und zeigt Personen, Produkte, Orte oder Ereignisse anders, als sie sind? Dann kennzeichnen und die Irreführung nach UWG gesondert prüfen.
- Redaktion festlegen: Wer prüft Fachbeiträge und Newsletter inhaltlich, und welche Funktion steht dafür im Impressum?
- Kennzeichen festlegen: EU-Symbol oder eigener, klar lesbarer Hinweis, fester Platz im Bild oder über dem Text.
- Verträge und Schulung: mit Agenturen regeln, wer kennzeichnet; die Kennzeichnung in die Schulung zur KI-Kompetenz nach Art. 4 aufnehmen.
- Wieder vorlegen: Die Kommission will die Leitlinien überarbeiten, wenn Praxis und Rechtsprechung es verlangen. Prüfen Sie Ihre Einordnung dann erneut.
Die übrigen Termine der KI-Verordnung stehen im Überblick EU AI Act: Pflichten und Fristen, die Schulungspflicht im Artikel KI-Kompetenz nach Art. 4 und was einen KI-Agenten ausmacht unter KI-Agenten im Unternehmen.
Häufige Fragen
Muss ich mit KI geschriebene Texte auf meiner Website kennzeichnen?
Nur, wenn der Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse informiert, etwa Politik, Gesundheit, Umwelt oder Verbrauchersicherheit, und niemand ihn inhaltlich geprüft hat. Prüft ein fachkundiger Mensch den Inhalt und trägt eine Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Pflicht. Produktbeschreibungen und Werbetexte fallen in der Regel nicht darunter.
Muss ich KI-generierte Bilder kennzeichnen?
Ja, wenn das Bild ein Deepfake ist: echt wirkend, einer Person, einem Gegenstand, Ort oder Ereignis ähnlich und geeignet, fälschlich für echt gehalten zu werden. Erkennbar künstliche Illustrationen müssen Sie nicht kennzeichnen, und Farbkorrekturen oder ein neuer Hintergrund hinter einem echten Produkt sind in der Regel kein Deepfake, solange nichts über die Ware täuscht.
Braucht der Chatbot auf unserer Website einen KI-Hinweis?
Ja, wenn Kunden die Antworten für menschlich halten könnten; die Leitlinien nennen Chatbots im Kundenservice ausdrücklich. Die Pflicht trifft den Anbieter des Systems, bei einem selbst gebauten Chatbot also Sie. Der Hinweis gehört sichtbar an den Anfang des Gesprächs, ein Satz in den AGB genügt nicht.
Müssen mit KI geschriebene E-Mails und Angebote gekennzeichnet werden?
Nein. Geschäftliche Korrespondenz mit einzelnen Empfängern gilt nicht als veröffentlicht, und wenn ein Mensch den Entwurf prüft und verschickt, schreibt der Kunde nicht direkt mit einer KI. Anders ist es, wenn ein KI-Agent selbstständig E-Mails verfasst und versendet: Er muss sich als KI zu erkennen geben.
Reicht ein Hinweis im Impressum oder in den AGB?
Als Kennzeichnung nicht. Der Hinweis muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt oder dem Chatbot klar erkennbar sein; Hinweise nur in Nutzungsbedingungen oder Handbüchern nennen die Leitlinien ausdrücklich als unzureichend. In die rechtlichen Hinweise, etwa das Impressum, passt dagegen die Angabe, wer die redaktionelle Verantwortung für geprüfte Texte trägt; das verlangen die Leitlinien für die Ausnahme bei geprüften Texten.
Müssen alte KI-Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Nein, was vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurde, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Ein vorher erzeugter Text, der erst danach erscheint, fällt aber unter die Pflicht. Für ältere Deepfakes empfiehlt die Kommission eine Kennzeichnung, ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu erwarten.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 2, 3, 5, 50, 85, 99 und 113
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI) vom 8. Juli 2026, Amtsblatt vom 24. Juli 2026
- Europäische Kommission: Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of AI systems, 20. Juli 2026
- Europäische Kommission: Transparency obligations under Article 50 of the AI Act (Fragen und Antworten, Stand 24. Juli 2026)
- Europäische Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-generated Content
- Europäische Kommission: Opinion on the assessment of the Code of Practice, 9. Juli 2026
- Europäische Kommission: EU Icons for labelling AI-generated content
- Bundesnetzagentur: Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung
- Bundesnetzagentur: Zusammenfassung der Leitlinie zu Transparenzverpflichtungen
- Bundesnetzagentur: Praxisleitfaden für die Transparenz von KI-generierten Inhalten
- KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026, §§ 2, 8, 16 und 17
- § 5 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen
Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er ist die Vorarbeit, die wir für uns selbst machen mussten, mit den Fundstellen, damit Ihre Anwältin nicht bei Null anfängt. Wo eine Frage von Ihren Umständen abhängt, steht es dabei.