Die Vorschriften
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: erzwingbare Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
- § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Unterrichtung und Beratung über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“, so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken die Planung noch beeinflussen können.
- § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG: Muss der Betriebsrat Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen insoweit als erforderlich. Die nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach Satz 1 bleibt nötig.
- § 95 Abs. 2a BetrVG: Auswahlrichtlinien für Einstellung, Versetzung oder Kündigung bleiben mitbestimmt, auch wenn bei ihrer Aufstellung KI zum Einsatz kommt.
Warum die Absicht nicht hilft
Eine Einrichtung ist zur Überwachung bestimmt, wenn sie individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie auswerten will. Auf eine Geringfügigkeitsschwelle kommt es nicht an.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Excel-Tabelle zur Erfassung von Anwesenheitszeiten. Dass es auf die objektive Eignung zur Überwachung ankommt und nicht auf die Absicht des Arbeitgebers, hatte das Gericht schon im Beschluss vom 13. Dezember 2016, 1 ABR 7/15, festgehalten. „Wir schauen uns das gar nicht an“ ist deshalb keine Verteidigung; „das ist nur ein Pilot“ auch nicht, und „die Teilnahme ist freiwillig“ erst recht nicht.
Bei KI-Werkzeugen löst das schneller aus, als man denkt: Nutzerkennung, Projekt, Zeitstempel, ausgeführter Befehl, Verbrauch, Annahmequote von Vorschlägen, Antwortdauer oder Qualitätsbewertungen machen ein Werkzeug objektiv überwachungsgeeignet, auch wenn es als Sicherheits- oder Kostenmaßnahme eingeführt wird.
Welche Kennzahlen ein Pilot erheben darf
| Vertretbar | Aktivierung je Team, aggregierte Aufgabenerledigung, aggregierte Laufzeit und ZuverlässigkeitDazu fachlich bewertete Ergebnisse, verhinderte Sicherheitsvorfälle und freiwillige Gespräche, deren Rohantworten die Vorgesetzten nicht sehen. |
|---|---|
| Zu vermeiden | Alles, was je Person zähltAktive Stunden, Eingaben je Person, Annahmequote je Person, Antwortgeschwindigkeit, individuelle Qualitäts- oder Risikobewertung, Ranglisten, Aufschlüsselung für Vorgesetzte, abgeleitete Arbeitszeit. |
| Mindestgruppe | Auswertung erst ab einer Gruppengröße, bei der nicht auf Einzelne zurückgerechnet werden kannPseudonyme Kennungen bleiben personenbezogen, solange Sie oder der Anbieter die Zuordnung wiederherstellen können, über Projekt, Zeitstempel, Gerät oder Nutzungsmuster. Reine Gruppendaten lösen die Mitbestimmung nach dem Bundesarbeitsgericht nur aus, wenn der Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder durchschlägt (1 ABR 7/15, Rn. 27). |
Was in die Betriebsvereinbarung gehört
- zulässige Zwecke und ein ausdrückliches Verbot der Verwendung für Leistungsbeurteilung und Disziplinarmaßnahmen
- die erhobenen Felder, und die technisch abgeschalteten
- Aggregation und Mindestgruppengröße
- wer im Sicherheitsfall und im Support Zugriff hat, und in welcher Rolle
- Aufbewahrung und Löschung, einschließlich Löschung am Pilotende
- ein dokumentierter Verdachts- und Untersuchungsablauf statt anlassloser Einsicht
- Rechte der Beschäftigten auf Information, Einsicht, Berichtigung und Widerspruch
- Beteiligung von Datenschutzbeauftragtem, Betriebsrat und Revision
- Änderungskontrolle für Modell, Unterauftragsverarbeiter, Datenwege und Protokollierung
- Folgen eines Verstoßes, einschließlich Abschaltung der betreffenden Funktion
Die Rechtsgrundlage, und warum nicht die Einwilligung
Für Beschäftigtendaten kommt § 26 BDSG in Betracht, dessen Wortlaut am 23. September 2026 unverändert gilt; ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz ist nicht in Kraft. Eine Betriebsvereinbarung kann nach § 26 Abs. 4 BDSG in Verbindung mit Art. 88 DSGVO tragen, wenn sie die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO wahrt. Eine bloße Berufung auf § 26 Abs. 1 ist seit dem Urteil des EuGH vom 30. März 2023 unsicher: Eine nationale Beschäftigtenregel ist nur dann eine „spezifischere Vorschrift“, wenn sie Art. 88 Abs. 2 erfüllt; sonst bleibt sie unangewendet (C-34/21).
Die Einwilligung ist kein Ausweg. § 26 Abs. 2 BDSG verlangt, bei der Beurteilung der Freiwilligkeit die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen; ein Pilot, der „freiwillig“ heißt, heilt keine unnötige oder unverhältnismäßige Erhebung.
Und die Grenze nach oben: Art. 22 DSGVO beschränkt Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert fallen und erhebliche Wirkung haben. Nach dem SCHUFA-Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023 (C-634/21) kann schon die automatisierte Erzeugung eines Werts eine solche Entscheidung sein, wenn die nachgelagerte Stelle sich maßgeblich darauf stützt. Ein nominell prüfender Mensch, der dem Wert regelmäßig folgt, entlastet nicht zuverlässig.
Welche Nutzungsdaten fallen bei Biwak an?
Biwak erhebt Verbrauchsdaten je Konto, und ein Biwak-Tarif gilt für eine Person. Für jeden Modellauftrag hält das Konto fest, wann, mit welchem Modell und in welchem Umfang er lief und ob er aus der App oder dem Browser kam; daraus werden Kontingent und Abrechnung berechnet. Die Daten liegen in einer Datenbank in Frankfurt am Main. Die App selbst sendet keine Telemetrie und keine Nutzungsstatistik; Gespräche aus der App erreichen Biwak nur in einem Fehlerbericht, den der Nutzer selbst sendet. Wer den Arbeitsbereich im Browser nutzt, dessen Gespräche liegen zusätzlich in der Datenbank; Einsicht nimmt Biwak dort nur mit benanntem Anlass, und jede Einsicht wird protokolliert. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
Auf dem Rechner protokolliert Biwak lokal, welche Aufträge der Nutzer gegeben hat, welche Dateien der Agent gelesen und geändert hat, und die Sicherungspunkte vor jeder Änderung. Tastenanschläge, Bildschirminhalte und Anwesenheit erhebt Biwak nicht, und es gibt keine Ranglisten nach persönlicher Leistung; die Übersicht steht auf der Sicherheitsseite. Arbeitszeiten erfasst Biwak nicht als solche, aus den Zeitpunkten der Aufträge ließe sich aber ablesen, wann jemand mit Biwak gearbeitet hat.
Verbrauchsdaten mit Zeitpunkt je Konto sind Daten, die sich einer Person zuordnen lassen. Ob der Einsatz unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fällt, hängt deshalb davon ab, wer sie einsehen und auswerten kann: nur die einzelne Person in ihrem eigenen Konto oder auch der Arbeitgeber, etwa als Verwalter einer Organisation im Biwak-Konto. Klären Sie vor der Einführung, welche Angaben Verwalter sehen, und besprechen Sie es mit dem Betriebsrat. Zwei Dinge gelten in jedem Fall: § 90 BetrVG verlangt die rechtzeitige Unterrichtung, und wer die lokalen Protokolle einsammelt oder auswertet, erzeugt die Erhebung selbst.
Eine Muster-Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Biwak ist in Arbeit; auf Anfrage an kontakt@biwak.ai erhalten Sie den Stand.
Berührung mit der KI-Verordnung
KI-Systeme, die über Einstellung, Beförderung oder Kündigung mitentscheiden, Aufgaben nach individuellem Verhalten zuweisen oder Leistung und Verhalten bewerten, sind nach Anhang III Nr. 4 der KI-Verordnung hochriskant; ein Schreib- oder Auswertungsassistent ist es nicht schon deshalb, weil Beschäftigte ihn nutzen. Für Hochrisiko-Systeme müssen Arbeitgeber ab dem 2. Dezember 2027 Arbeitnehmervertretung und Beschäftigte vor dem Einsatz informieren (Art. 26 Abs. 7). Einordnung und Fristen stehen im Leitfaden zum EU AI Act.
Häufige Fragen
Wir haben keinen Betriebsrat, ist die Frage damit erledigt?
Nein. Ohne Betriebsrat entfallen Mitbestimmung und Unterrichtungspflicht nach dem BetrVG, nicht aber die datenschutz- und arbeitsrechtlichen Pflichten: Rechtsgrundlage, Verhältnismäßigkeit, Information der Beschäftigten, Löschkonzept. Im öffentlichen Dienst gilt das jeweilige Personalvertretungsrecht.
Reicht es, den Betriebsrat zu informieren, wenn wir schon entschieden haben?
Nein. § 90 BetrVG verlangt die Unterrichtung so rechtzeitig, dass Vorschläge und Bedenken in die Planung einfließen können. Eine Information nach Vertragsschluss erfüllt den Zweck der Vorschrift nicht und erzeugt genau den Konflikt, den man vermeiden wollte.
Der Anbieter sagt, es gebe keine Überwachungsfunktion. Genügt das?
Fragen Sie nach Feldern, nicht nach Funktionen. Entscheidend ist, welche Daten erhoben und gespeichert werden und wer sie sehen kann, nicht ob es einen Auswertungsbildschirm gibt. Ein Ereignisprotokoll mit Nutzerkennung und Zeitstempel ist überwachungsgeeignet, auch wenn niemand einen Bericht gebaut hat.
Wie führt man ein solches Werkzeug am ruhigsten ein?
In dieser Reihenfolge: Zweck und Felder festlegen; früh unterrichten und beraten; die Schwellenprüfung zur Datenschutz-Folgenabschätzung dokumentieren; Kennzahlen auf Teamebene begrenzen und individuelle abschalten; eine Vereinbarung schließen, die Leistungsbeurteilung ausdrücklich ausschließt; erst dann installieren. Je weniger ein Werkzeug über Personen erhebt, desto kürzer wird dieser Weg, ersetzen kann es ihn nicht.
Quellen
- § 87 BetrVG (Mitbestimmungsrechte)
- § 90 BetrVG (Unterrichtungs- und Beratungsrechte)
- § 80 BetrVG (Allgemeine Aufgaben, Sachverständige)
- § 95 BetrVG (Auswahlrichtlinien)
- BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2018, 1 ABN 36/18
- BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 1 ABR 7/15
- § 26 BDSG (Beschäftigtendaten)
- EuGH, Urteil vom 30. März 2023, C-34/21
- EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21
Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er ist die Vorarbeit, die wir für uns selbst machen mussten, mit den Fundstellen, damit Ihre Anwältin nicht bei Null anfängt. Wo eine Frage von Ihren Umständen abhängt, steht es dabei.