Zum Inhalt springen
biwak

Ratgeber

Recht & Datenschutz

Darf eine Kanzlei ein KI-Werkzeug einsetzen?

Berufsgeheimnis und KI: was § 203 StGB, § 43e BRAO und § 39c PAO verlangen, was BRAK, epi und DPMA sagen und wie Sie die Verarbeitungskette prüfen.

Mit KI-Unterstützung erstellt

Veröffentlicht

Aktualisiert 9 Min. Lesezeit

Zwei Prüfungen, nicht eine

Der häufigste Fehler in Kanzleien ist, die Frage als Datenschutzfrage zu behandeln. Datenschutz ist die eine Prüfung: Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitung, Drittlandübermittlung, Löschung. Das Berufsgeheimnis ist die andere, und sie ist strenger, weil sie strafrechtlich bewehrt ist und nicht auf Abwägung, sondern auf Zugang abstellt.

Ein Anbieter kann jede datenschutzrechtliche Zusage erfüllen, etwa keine Aufbewahrung, kein Training, europäische Region, und die berufsrechtliche Prüfung trotzdem nicht bestehen. Umgekehrt genauso.

Was das Gesetz verlangt

  • § 203 Abs. 3 und 4 StGB erlaubt, Geheimnisse sonstigen mitwirkenden Personen zu offenbaren, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist. Strafbar macht sich, wer nicht dafür sorgt, dass eine solche Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, und diese das Geheimnis unbefugt offenbart.
  • § 43e BRAO regelt die Inanspruchnahme von Dienstleistern: Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung und Belehrung über die strafrechtlichen Folgen (Abs. 3), vergleichbarer Geheimnisschutz bei Leistungen im Ausland (Abs. 4) und Einwilligung des Mandanten, wenn der Dienst unmittelbar einem einzelnen Mandat dient (Abs. 5).
  • § 39c PAO für Patentanwälte und § 62a StBerG für Steuerberater sind gleich aufgebaut.
  • § 31 PatG regelt die Akteneinsicht. Frei ist sie nach Abs. 2, wenn der Anmelder einverstanden ist und den Erfinder benannt hat, oder wenn achtzehn Monate seit dem Anmelde- oder Prioritätstag verstrichen sind und der Hinweis nach § 32 Abs. 5 veröffentlicht ist. Bis dahin ist der Inhalt einer Anmeldung nicht öffentlich.
Die Dienstleister-Vorschriften im Vergleich
RechtsanwältePatentanwälteSteuerberater
Vorschrift§ 43e BRAO§ 39c PAO§ 62a StBerG
Vertrag in TextformAbs. 3: Verschwiegenheit mit Belehrung, Kenntnis nur soweit nötig, Regel für weitere PersonenAbs. 3, gleichlautendAbs. 3, gleichlautend
Leistung im AuslandAbs. 4: nur bei vergleichbarem GeheimnisschutzAbs. 4, gleichlautendAbs. 4, gleichlautend
Dienst für ein einzelnes MandatAbs. 5: nur mit Einwilligung des MandantenAbs. 5, gleichlautendAbs. 5, gleichlautend

Der Satz, auf den es ankommt

„Ausreichend ist … dass sie die Möglichkeit dazu haben.“
BRAK, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand Dezember 2024, S. 4

Gemeint sind KI-Anbieter: Für den Zugang zu Mandatsgeheimnissen kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich etwas lesen. Damit fällt die beliebteste Verteidigungslinie weg. „Der Anbieter sieht das gar nicht an“ ist keine Antwort auf die Frage, ob er es könnte. Zusagen wie keine Aufbewahrung, kein Training oder ein Zugriffsprotokoll ändern den Zugang nicht, sie versprechen seinen Nichtgebrauch.

Praktische Folge, die man leicht übersieht: Sobald Fernwartung, Bildschirmfreigabe oder inhaltsbezogene Telemetrie hinzukommt, entsteht die Zugangsmöglichkeit doch, und zwar beim ersten Supportfall. Ein Werkzeug, dessen Hersteller im Fehlerfall „einmal kurz draufschauen“ muss, ist eine mitwirkende Person auf Abruf.

Was Kammer und Berufsverbände sagen

Die BRAK empfiehlt, wo möglich Anbieter mit Servern in Deutschland oder Europa zu wählen, weil nicht geklärt ist, ob der Schutz bei ausländischen Anbietern § 43e Abs. 4 BRAO genügt. Mandatsgeheimnisse an Sprachmodelle wie ChatGPT zu übermitteln, hält sie beim damaligen Stand der Technik, jedenfalls bei frei zugänglichen Modellen, für nicht erforderlich, weil sich die Werkzeuge auch ohne sie nutzen lassen; das bloße Entfernen von Namen und Anschriften reicht nach ihr regelmäßig nicht, wenn sich Mandatsinformationen aus dem Kontext ergeben können.

„If there is doubt that confidentiality will be maintained … the AI model in question should not be used.“
epi, Leitlinien zum Einsatz generativer KI, vom Rat am 16. November 2024 angenommen, Leitlinie 2a

Nach Leitlinie 4 klären epi-Mitglieder vor dem Einsatz generativer KI die Wünsche des Mandanten; die Erläuterung empfiehlt, Anfrage und Antwort festzuhalten. Leitlinie 8 erlaubt, Einrichtung und Schulung von KI-Werkzeugen, deren Abonnementgebühren und die Prüfung KI-erzeugter Arbeit in einer Höhe abzurechnen, die Schwierigkeit und Umfang angemessen widerspiegelt.

Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte mahnt am 23. Februar 2026 zur Vorsicht, wenn Daten an extern gehostete KI-Systeme gehen: Werden sie öffentlich, stehen sie der Anmeldung neuheitsschädlich entgegen, und eine Anonymisierung genügt nicht, weil der technische Kern der Erfindung das Geheimnis ist. Er rät zu einer Berufsgeheimnisträgervereinbarung mit dem Anbieter, zu einer Vereinbarung ohne Datenaufbewahrung und zum Ausschluss des Trainings; wem das nicht reicht, dem bleiben lokale Modelle. Biwak betreibt kein lokales Modell; die Werkzeuge laufen auf Ihrem Rechner, das Modell rechnet beim Anbieter.

Was das Patentamt selbst sagt

Mit der Mitteilung Nr. 1/26 vom 2. März 2026 erlaubt das DPMA seinen Prüfungsstellen, bei der Recherche auch externe elektronische Recherchequellen zu nutzen, gegebenenfalls mit KI-Anwendungen, soweit im Amt zulässig. Die Mitteilung selbst rät Anmeldern, die das damit verbundene Restrisiko vermeiden möchten, zu erwägen, Recherche- oder Prüfungsantrag erst nach der Offenlegung zu stellen.

„Aus Sicht des DPMA handelt es sich dabei um ein lediglich theoretisches Restrisiko. Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem vertrauliche Anmeldedaten an Dritte gelangt sind.“
DPMA, FAQ zur Mitteilung Nr. 1/26, Stand 21. Juli 2026

Für nicht offengelegte Anmeldungen setzt das Amt derzeit nur interne KI-Anwendungen ein. Auf die Frage, ob es empfiehlt, bis zur Offenlegung zu warten, antworten die FAQ: „Nein, keineswegs.“ Der Hinweis auf den späteren Antrag gilt nur höchst vorsorglich für Anmelder, denen das Restrisiko wegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht vertretbar erscheint. Eine Einsatzfreigabe für ein bestimmtes Kanzleiwerkzeug folgt daraus nicht.

Was bei Biwak übermittelt wird und was noch offen ist

Biwak arbeitet als Desktop-App mit Dateien in einem Arbeitsordner auf Ihrem Rechner. Für jeden Modellauftrag gehen Ihre Frage, der benötigte Gesprächskontext und verwendete Dateiinhalte an die Biwak-Gegenstelle bei Supabase in Frankfurt am Main und von dort an die PREM SA in Lugano, Schweiz. Prem rechnet nicht selbst, sondern leitet an Rechenpartner weiter, die es öffentlich nicht nennt; laut Prems Modellkatalog sitzen sie in der EU. Der Zugang läuft über das Netz von Cloudflare. Die ganze Kette steht in Abschnitt 14 der Datenschutzerklärung.

Offen, Stand 23. September 2026
  • AV-Vertrag und TOM-Dokumentation von Biwak sind in Vorbereitung; Unterlagen gibt es auf Anfrage.
  • Prem nennt seine Rechenpartner und einen AV-Vertrag nur auf Anfrage. Für § 43e Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO müssen Sie aber wissen, wer mitwirkt und wo.
  • Prems Zusage, Eingaben weder zu speichern noch zum Training zu nutzen, beruht nach Prems eigener Aussage auf Vertrag und Betriebsabläufen, nicht auf technischer Absicherung. Für Rechtsdokumente empfiehlt Prem einen verschlüsselten Modus, den Biwak derzeit nicht nutzt.
  • Für die Schweiz gilt ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO. Ob der Geheimnisschutz dort im Sinne von § 43e Abs. 4 BRAO vergleichbar ist, bleibt eine eigene, berufsrechtliche Prüfung.

Deshalb gehören Mandatsgeheimnisse heute nicht ohne eigene Prüfung in Biwak. Ohne sie auskommen etwa Vorlagen und Mustertexte, Auswertungen ohne Mandatsbezug und die interne Organisation der Kanzlei.

Die Verarbeitungskette prüfen

Was jeweils zu tun bleibt
Modellzugang über einen DienstleisterVollständige Kette nötigAuftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform mit Belehrung, Regel für weitere mitwirkende Personen, Prüfung des Auslands nach Abs. 4, bei mandatsbezogenen Diensten die Einwilligung. Machbar, es ist Arbeit, keine Unmöglichkeit.
Lokale WerkzeugeKeine pauschale AusnahmeLokale Dateiablage begrenzt die Ablageorte, ersetzt aber keine Prüfung des Kontexts, der an das Modell geht.
Nachvollziehbarkeit und PrüfungVoraussetzung für den EinsatzSichtbare Schritte, ein Protokoll, das bei Ihnen liegt, und die fachliche Prüfung jedes Ergebnisses durch die Anwältin oder den Anwalt.

Eine installierte App ist ein Teil der Kette, nicht ihre Prüfung. Maßgeblich ist, welche Inhalte wohin gehen und wer dort zugreifen könnte.

Wie Sie es in Ihrem Haus prüfen

  • Welche Daten werden übermittelt? Bei Biwak sind es je Modellauftrag die Frage, der benötigte Gesprächskontext und verwendete Dateiinhalte.
  • Kann das Werkzeug ohne Netz arbeiten? Trennen Sie die Verbindung und geben Sie einen echten Auftrag. Was danach noch geht, geht wirklich lokal. In der Desktop-App von Biwak brauchen Modellaufträge eine Verbindung; lokal bleiben Dateien, Gespräche und Sicherungspunkte.
  • Wer kann im Fehlerfall zusehen? Fragen Sie nach Fernwartung, Bildschirmfreigabe und inhaltsbezogener Telemetrie. Biwak meldet von sich aus nichts; ein Fehlerbericht entsteht nur, wenn Sie ihn senden, und enthält dann die Mitschrift der geöffneten Unterhaltung. Die Einrichtung am Bildschirm im Tarif Seilschaft ist eine Bildschirmfreigabe.
  • Welche Vereinbarungen decken den Einsatz ab? Datenschutz und Berufsgeheimnis stellen unterschiedliche Anforderungen. Prüfen Sie, ob die einschlägigen Pflichten vollständig und in der erforderlichen Form vereinbart sind; eine bestimmte Zahl getrennter Vertragsdokumente verlangt das Gesetz nicht.
  • Wo liegt das Protokoll? Beim Anbieter oder bei Ihnen. Nur das Zweite können Sie im Streitfall vorlegen, ohne jemanden fragen zu müssen. Bei Biwak liegt das Werkzeugprotokoll auf Ihrem Rechner, Verbrauchsdaten liegen im Biwak-Konto.

Änderungen an diesem Artikel

  • 23. September 2026: Abschnitt zur Verarbeitungskette bei Biwak ergänzt; Verbandsaussagen mit Fundstellen belegt; eine Aussage über „Black-Box-Tools“, deren Fundstelle sich nicht bestätigen ließ, gestrichen; § 62a StBerG ergänzt. Bei der Nachprüfung am selben Tag: die Aussage aus epi Information 2/2026 gestrichen, weil die Fundstelle nicht abrufbar war; BRAK-Aussage zu frei zugänglichen Modellen und § 31 PatG an den Wortlaut angeglichen.
  • 10. September 2026: Textform aus dem Berufsrecht von § 203 StGB getrennt, Akteneinsicht nach § 31 PatG richtiggestellt, Einordnung der DPMA-Mitteilung anhand der FAQ korrigiert und die frühere Aussage zurückgenommen, es seien zwingend zwei getrennte Vertragsdokumente nötig.

Häufige Fragen

Genügt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO?

Nein, allein belegt sie nicht, dass die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Zusätzlich sind § 203 StGB und je Beruf § 43e BRAO, § 39c PAO oder § 62a StBerG zu prüfen. Die Textform und die Verschwiegenheitsverpflichtung mit Belehrung folgen aus dem Berufsrecht. Entscheidend sind die vollständigen Vertragsinhalte, nicht die Zahl der Dokumente.

Hilft ein Anbieter mit Servern in der EU?

Für das Berufsrecht nur bedingt. Die BRAK empfiehlt Anbieter mit Servern in Deutschland oder Europa, weil offen ist, ob ausländischer Schutz § 43e Abs. 4 BRAO genügt. Entscheidend bleibt aber der Zugang: Wer könnte hineinsehen, auch aus dem Support oder aus einer Konzerngesellschaft außerhalb der EU? Die datenschutzrechtliche Seite erklärt der Artikel zu US-Anbietern und Drittlandübermittlung.

Was ist mit Anonymisierung oder Pseudonymisierung vor der Eingabe?

Ein tragfähiger Weg, aber selten praktikabel. Bei einem Vertragsentwurf oder einer Erfindungsmeldung ist gerade der Inhalt das Geheimnis, nicht der Name; darauf weist auch der Bundesverband Deutscher Patentanwälte hin. Wer Namen ersetzt und den Rest sendet, hat das Geheimnis gesendet. Bei reinen Personendaten sieht es anders aus, dort lohnt die Prüfung.

Und wenn nur die Assistenz das Werkzeug nutzt?

Das ändert nichts. § 203 StGB knüpft an die Kenntnis fremder Geheimnisse an, nicht an die Position im Haus; Angestellte sind ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Frage bleibt, wer außerhalb der Kanzlei Zugang bekommt.

Können wir Biwak für Mandatsdaten einsetzen?

Noch nicht ohne eigene Prüfung. Stand 23. September 2026 sind AV-Vertrag und TOM-Dokumentation von Biwak in Vorbereitung, und Prem nennt seine Rechenpartner nicht öffentlich. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform nach § 43e Abs. 3 BRAO muss vorliegen, bevor Mandatsgeheimnisse übermittelt werden. Unterlagen und den aktuellen Stand erfragen Sie unter kontakt@biwak.ai.

Quellen

  1. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
  2. § 43e BRAO (Inanspruchnahme von Dienstleistungen)
  3. § 39c PAO (Inanspruchnahme von Dienstleistungen)
  4. § 62a StBerG (Inanspruchnahme von Dienstleistungen)
  5. § 31 PatG (Akteneinsicht)
  6. BRAK: Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand Dezember 2024 (PDF)
  7. epi: Guidelines on the use of generative AI, angenommen am 16. November 2024
  8. BDPA: Künstliche Intelligenz als Mitarbeiterin in der Patentanwaltskanzlei, 23. Februar 2026
  9. DPMA: Mitteilung Nr. 1/26 der Präsidentin vom 2. März 2026
  10. DPMA: FAQ zur Mitteilung Nr. 1/26, Stand 21. Juli 2026
  11. Biwak: Datenschutzerklärung, Abschnitt 14 (Anfragen an ein Sprachmodell)

Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er ist die Vorarbeit, die wir für uns selbst machen mussten, mit den Fundstellen, damit Ihre Anwältin nicht bei Null anfängt. Wo eine Frage von Ihren Umständen abhängt, steht es dabei.

Weiterlesen

Alle Artikel